Wie
setzen sich die italienischen
Rechtsanwaltskosten zusammen?
Die
italienische Rechtsanwaltsvergütung wurde mit dem neuen Berufsgesetz
(Art. 13 Abs. 6 Staatsgesetz vom 31.12.2012 Nr. 247) grundlegend
reformiert. Demnach gibt es eine gesetzliche Vergütungsregelung, welche mangels Honorarvereinbarung gilt.
Die
neuen Parameter sind seit 03.04.2014 in Kraft und finden für alle noch
nicht abgeschlossenen Mandate mangels Honorarvereinbarung Anwendung.
A) Die neuen gesetzlichen Parameter 2014 (Ministerialdekret 55/2014)
Das Entgelt des italienischen Rechsanwalts (Avvocato) richtet sich nach Streitwertklassen und sieht getrennt nach Verfahrensabschnitten ein Entgelt vor, welches je nach konkretem Aufwand, Schwierigkeit, Komplexität, Dringlichkeit und Güte der Leistung
vermindert oder erhöht werden kann.
Folgende Verfahrensabschnitte
(Phasen) sind im Rahmen eines ordentlichen Zivilverfahrens vorgesehen:
- Studium des Falls
- Einleitung des Verfahrens
- Instruktion / Erörterung
- Entscheidung
- Zwangsvollstreckung
B) Honorarvereinbarung (Art. 13 Abs. 2 Staatsgesetz vom 31.12.2012 Nr. 247):
Es kann mit dem italienischen Rechtsanwalt in schriftlicher Form eine Honorarvereinbarung getroffen werden, zB.
fixem Stundensatz oder nach einzelnen Verfahrensschritten oder
Tätigkeiten. Auch ist es möglich, je nach Fall eine reine oder gemischte
erfolgsorientierte Honorarvereinbarung zu treffen ("success fee"), ohne
dass der Rechtsanwalt jedoch am Streitgegenstand beteiligt wird.
Das Entgelt
versteht sich sowohl im Falle der gesetzlichen Parameter A) wie auch im
Falle einer Honorarvereinbarung B) stets netto, es kommen also auf jeden Fall folgende Posten hinzu: 15% Allgemeinspesen, 4%
gesetzlicher Anwaltsfürsorgekassenbeitrag (dieser Anteil geht laut Gesetz zu Lasten des Klienten), 22%
Mehrwertsteuer (ausgenommen
ausländische Unternehmen und Freiberufler - hier gilt die "reverse
charge"), allfällige Barauslagen, Kopierkosten,
Telekommunikationsoksten, Reisekosten, Stempelgebühren, Registersteuer, Übersetzungs- und Gutschterkosten sowie Domizilierungskosten.
Bei Bestehen einer
Rechtsschutzversicherung wird um rechtzeitige Übermittlung
der Polizze zwecks Deckungsanfrage ersucht.
Die Kanzlei
Dr. Ulrich Stoll arbeitet mit allen
international tätigen Rechtsschutzversicherungen (zB. Allianz, Generali, Roland, D.A.S.) zusammen.